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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Dienstleistungen, die von uma erbracht werden, und für Waren, die von uma geliefert werden. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen, Lizenz- und Wartungsvereinbarungen und Entgeltsbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit uma geschlossen wird. Sie gelten für Verträge zwischen Unternehmen. Sollten sie ausnahmsweise auch Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 KSchG zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

 

1 Vertragsabschluss
2 Gewährleistung, Haftung
3 Arbeitszeit, Loyalität
4 Zahlungsbedingungen, Nebenkosten
5 Rechte
6 Pflichten Auftraggeber
7 Abnahmen, Mängelbehebung
8 Rücktritt
9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
10 Abtretungsverbot, salvatorische Klausel
11 Geheimhaltung, Datenschutz
12 Datensicherung

 

 

1 Vertragsabschluss
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen von uma gelten ausschließlich nachfolgende AGB. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und schriftlichen Vertragsangeboten von uma sowie sonstige Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Rückbestätigtes Telefax entspricht der Schriftform.
1.2 Allfällige AGB des Kunden werden nicht akzeptiert. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen diese durch uma bedarf es nicht. Mit Auftragserteilung an uma, spätestens mit Annahme unserer Leistungen, gelten diese AGB als vom Kunden akzeptiert.
1.3 Alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uma schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 
2 Gewährleistung, Haftung
2.1 uma leistet Gewähr entsprechend den Bedingungen des Lizenz- und/oder Wartungsvertrages oder des sonstigen Auftrages.
2.2 Gewährleistung beschränkt sich auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktionionalität. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von uma entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung wird ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, sobald Mängelbehebungen oder Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung seitens uma von Dritten vorgenommen wurden.
2.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich detailliert angezeigt hat. Nach der Behebung wesentlicher Mängel, die den Gebrauch verhindern, ist eine neuerliche Abnahme erforderlich.
2.4 uma leistet keine Gewähr für Fehler, Störungen und Schäden, die aus nicht von uma bewirkter Anordnung und Installation, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von uma angegebene Leistung, unsachgemäßer Bedienung und die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind. uma haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
2.5 Eine Haftung von uma für allfällige Schäden des Kunden aufgrund einer Vertragsverletzung durch uma, gleichgültig ob es sich hierbei um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden handelt, ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uma herbeigeführt wurde.
2.6 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Eintritt des Schadens uma nicht binnen 14 Tagen nach dessen Feststellung schriftlich meldet. Schadenersatzansprüche gegen uma verjähren innerhalb eines Jahres ab ihrer Feststellbarkeit durch den Kunden.

 
3 Arbeitszeit, Loyalität
3.1 Die Normalarbeitszeiten umas sind werktags Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr.
3.2 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 
4 Zahlungsbedingungen, Nebenkosten
4.1 Alle von uma angegebenen Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise exklusive Umsatzsteuer, Verpackungs- und Lieferkosten. Lieferungen und Leistungen von uma werden nach Maßgabe der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preise bzw. des gültigen Angebotes von uma verrechnet.
4.2 Ein Drittel der Auftragssumme ist bei Auftragserteilung als Anzahlung zu leisten, ein weiteres Drittel nach Erbringung von ungefähr der halben beauftragten Leistung, das letzte Drittel unmittelbar nach Abnahme. Alternative Zahlungsbedingungen können schriftlich vereinbart werden. Alle Zahlungen erfolgen ausnahmslos auf das in der Rechnung genannte Bankkonto.
4.3 Alle Preise für die Erstellung von Webmodellen, Websites, Graphik, Animationen und Schaubildern beinhalten einen Korrekturgang zur Feinabstimmung von Details. Darüber hinaus und falls weitere Änderungen, z.B. durch Umplanungen, nötig sind, erlauben wir uns anfallende Kosten mit dem aktuell gültigen Stundensatz gesondert in Rechnung zu stellen. Bei größeren Änderungen können auch Pauschalpreise vereinbart werden.
4.4 Die von uma gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.5 Einwendungen gegen Rechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung schriftlich bei uma zu erheben. Mit unbeeinspruchten Ablauf der Frist erkennt der Auftraggeber die Richtigkeit der Rechnung dem Grunde und der Höhe nach an.
4.6 Allfällige Nebenkosten, Reisekosten, Bürokosten und sonstige Kosten werden gemäß den Kalkulationsrichtlinien für Datenverarbeiter der Wirtschaftskammer Österreich, Ausgabe 1996/1998, verrechnet.
4.7 Eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche an uma ist ausgeschlossen, außer mit gerichtlich festgestellten oder von uma anerkannten Gegenforderungen des Kunden. Ein Zurückbehaltungsrecht an Sachen von uma steht dem Kunden nicht zu. Ebensowenig ist der Kunde berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Mängel zurückzubehalten.
4.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist uma berechtigt, verschuldensunabhängig sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz der Euro Interbank (EURIBOR) p.a. zu berechnen. Darüber hinaus sind alle uma durch den Zahlungsverzug entstehenden Schäden zu ersetzen. Weiters ist uma berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus dem Vertrag bis zur Beendigung des Verzuges zurückzuhalten sowie nach Setzung einer Nachfrist von 1 Woche vom Vertrag zurückzutreten.
4.9 In „Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben.
4.10 Die offenen Forderungen seitens uma gegenüber dem Kunden unterliegen keinem Zessionsverbot.

 
5 Rechte
5.1 Der Auftraggeber erhält an der ihm überlassenen Software das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen und zwar ausschließlich zum Betrieb auf der jeweils vertragsgegenständlichen Hardware. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, Bearbeitung, Verbreitung und Verwertung der Software als Ganzes oder von Teilen durch den Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
5.2 Graphik, Illustrationen, auszugsweise Texte und Interaktionssequenzen dürfen vom Auftraggeber im Rahmen der Vermarktung dieses Projektes für alle Medien eingesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Verwertung ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B: gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte einschließlich Recht auf Copyrightvermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers.
5.4 Die Rechte am Sourcecode sowie sämtliche gegenwärtigen, zukünftigen, bekannten und unbekannten urheberrechtlichen Verwertungs- und Leistungsschutzrechte an der erstellten Applikation stehen ausschließlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt, uma zu. uma behält sich vor, das zugrundeliegende Modell sowie Teile der entwickelten Software für andere Projekte wieder zu verwenden und darf alle Materialien für die Selbstvermarktung uneingeschränkt verwenden.
5.5 Sämtliche Nutzungsrechte an vor der Endabnahme erledigten Projektteilleistungen verbleiben bis zur Endabnahme des gesamten Projekts im Eigentum von uma. Der Nutzungsrechtsübergang erfolgt im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Honorars.

 
6 Pflichten Auftraggeber
6.1 Der Kunde stellt uma alle Unterlagen, Hardware, Kommunikationseinrichtungen, Datenträger, Basisprogramme und Arbeitsmittel (z.B. Büroräumlichkeiten, Telefon, Workstations) kostenfrei zur Verfügung, solange und soweit sie zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind.
6.2 Der Auftraggeber haftet für die werbe-, urheber und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der von ihm gelieferten Inhalte und verpflichtet sich, uma von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
6.3 Der Kunde wird uma bei der Leistungserbringung unterstützen und dazu einen fachlich kompetenten Ansprechpartner benennen, der uma für verbindliche Auskünfte und vorbereitende Tätigkeiten zur Verfügung steht.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Störungen sowie Aufrüstungen an der von uma gelieferten Software bzw. an anderer Software, die in Zusammenhang mit dieser Software steht, ausschließlich durch Fachpersonal beheben bzw. durchführen zu lassen.

 
7 Abnahmen, Mängelbehebung
7.1 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme durch den Kunden spätestens 4 Wochen ab Lieferung. Diese wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von uma akzeptierten Leistungsbeschreibung). Lässt der Kunde den Zeitraum von 4 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
7.2 Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert an uma zu melden, die um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
7.3 Mehrkosten aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben oder zur Verfügung gestellter Unterlagen trägt der Kunde.
7.4 Sämtliche Immaterialgüterrechte für Programme verbleiben bei uma. uma behält sich das Recht vor, jegliches von uma erstellte Werk für Eigenwerbung zu verwenden. Bei Präsentationen, Publikationen und Veröffentlichungen ist für von uma erzeugte Bilder, Konzepte, Programme, Videos oder Multimediapräsentationen als Nachweis „© uma information technology GmbH“ anzuführen.

 
8 Rücktritt
8.1 uma ist berechtigt, vom Vertrag (auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung) zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind, und dieser auf Begehren von uma weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt.
8.2 uma ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird bzw. wenn der Auftraggeber sonstige gesetzliche und/oder vertragliche Pflichten, insbesondere solche der Sicherung der Funktionsfähigkeit der von uma angebotenen Dienste oder dem Schutz Dritter dienen, nicht erfüllt.
8.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von uma sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte (Teil-)leistungen vertragsmäßig abzurechnen und zu bezahlen.
8.4 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von uma zu verantworten sind, oder tritt uma berechtigt vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatzanspruch in Höhe des für uma entstandenen Aufwandes.

 
9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
9.1 Der Vertrag unterliegt dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für jegliche Verpflichtung aus diesem Vertrag ist Wien.
9.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das in Handelssachen für Wien I. zuständige Gericht. uma ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 
10 Abtretungsverbot, salvatorische Klausel
10.1 Die Übertragung oder Verpfändung von Rechten und Forderungen des Kunden aus dem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.
10.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung als vereinbart.

 
11 Geheimhaltung, Datenschutz
11.1 Die Vertragsparteien werden vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, die betreffenden Geschäfts- oder Betriebsinformationen waren dem empfangenden Partner bei Empfang bereits bekannt oder der empfangende Partner erwirbt anderweitig Kenntnis von diesen Geschäfts- oder Betriebsinformationen ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung, z.B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen.
11.2 Vertrauliche Informationen dürfen Mitarbeitern oder vergleichbaren Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies für die Durchführung des Vertrages notwendig ist. Diese Verpflichtungen sind sämtlichen Projektbeteiligten zu überbinden; sie bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
11.3 uma ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zu verwenden. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.
11.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, uma von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Datenschutzrechten frei- sowie schad- und klaglos zu halten.
11.5 uma ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die gespeicherten Daten zu schützen. uma haftet jedoch nicht, wenn Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiterverwenden. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber uma aus einem derartigen Zusammenhang wird ausgeschlossen.
11.6 uma haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten. uma behält sich vor, den Transport von Daten oder Diensten, die Gesetzen, internationalen Konventionen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, ist jedoch dazu nicht verpflichtet. Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf das Pornographiegesetz, BGBl 1950 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945, StGBl 13 idgF und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber uma, diese und sämtliche anderen einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und übernimmt die alleinige Verantwortung für deren Einhaltung.
11.7 uma ist berechtigt, Kunden als Referenzkunden zu nennen.

 
12 Datensicherung
12.1 In allen Fällen, in denen nicht ein Application Service von uma gekauft wird, liegt die Verantwortung für eine ausreichende Datensicherung sowie die Setzung von Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugang (z.B. Computerviren) beim Kunden. Bei Datenverlusten im Störungsfall kann uma dann nur auf den letzten lesbaren Sicherungsstand zurückgreifen. Haftungen durch uma für allfällige Datenverluste werden in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Stand März 2002

Weiters richtet sich uma nach den aktuell gültigen Kalkulationsrichtlinien für Datenverarbeiter der Wirtschaftskammer Österreich.

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